Landgericht Schrobenhausen

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Das Landgericht Schrobenhausen war ein von 1803 bis 1879 bestehendes bayerisches Landgericht älterer Ordnung mit Sitz in Schrobenhausen im heutigen Landkreis Neuburg-Schrobenhausen. Die Landgerichte waren im Königreich Bayern Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die 1862 in administrativer Hinsicht von den Bezirksämtern und 1879 in juristischer Hinsicht von den Amtsgerichten abgelöst wurden.

Das Gebiet um Schrobenhausen gehörte einst zum Herzogtum bzw. später zum Kurfürstentum Bayern und war Sitz eines Pfleggerichts. Schloss Schrobenhausen diente als ein herzogliches Pflegschloss und Wohnung des Landrichters. 1803 wurde im Verlauf der Verwaltungsneugliederung Bayerns ein Landgericht (älterer Ordnung) in Schrobenhausen errichtet. Dieses kam zum neu gegründeten Lechkreis mit der Hauptstadt Augsburg. Bei der Trennung der Landgerichte in Gerichts- und Verwaltungsbehörde entstand 1862 in administrativer Hinsicht das Bezirksamt Schrobenhausen.

Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das Landgericht durch das Amtsgericht Schrobenhausen abgelöst, dessen Sprengel aus dem vorherigen Landgerichtsbezirk Schrobenhausen gebildet wurde und die Gemeinden Adelshausen, Alberzell, Aresing, Berg im Gau, Brunnen, Deimhausen, Diepoltshofen, Edelshausen, Freinhausen, Gachenbach, Gerolsbach, Grimolzhausen, Hirschenhausen, Hohenried, Hohenwart, Hörzhausen, Klenau, Klosterberg, Koppenbach, Langenmoosen, Lauterbach, Malzhausen, Mühlried, Peutenhausen, Pobenhausen, Rettenbach, Sandizell, Sattelberg, Schrobenhausen, Seibersdorf, Singenbach, Steingriff, Strobenried, Volkersdorf, Waidhofen, Wangen, Weichenried, Weilach und Weilenbach umfasste.[1][2]

Einzelnachweise

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  1. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 2. April 1879, die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betreffend (GVBl. S. 400)
  2. Landgericht Schrobenhausen. In: Königl. Bayer. Statistisches Bureau (Hrsg.): Vollständiges Ortschaften-Verzeichniss des Koenigreichs Bayern. Ackermann, München 1877, Sp. 285–292.